Satzung

SIEDLERGEMEINSCHAFT NIEDERFELD e. V.
Ludwigshafen a. Rh.

Satzung
vom
21. April 2018

§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Siedlergemeinschaft Niederfeld e. V.“, kurz SGN, und hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein. Der Verein ist beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein unter dem AZ.-VR 1092 eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist insbesondere die Pflege des Traditionellen, kulturellen örtlichen Brauchtums, wie jährlicher Sommertagszug, Maimarkt, Blumenfest, Weihnachtsmarkt, Ortsjubiläen usw. – unter Beteiligung der örtlichen Vereine und Institutionen; sowie die Pflege des Gemeinschaftslebens und die Führung einer Ortschronik.
Die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden und anderen Institutionen, soweit es das Wohl der Gemeinschaft erfordert und nicht wesentlich mit Kosten verbunden ist.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Ehrenamtliche Mitglieder des Vorstandes können im Rahmen des § 3 Nr. 26a des EStG in der jeweils gültigen Fassung pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen bekommen.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und dieses Statut anerkennt. Die SGN sieht politisch, konfessionell und rassisch auf neutraler Grundlage.
Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Bei Ablehnung des Antrages steht dem Antragsteller das Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu, die dann die endgültige Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung zu treffen hat.
Nach Ableben eines Mitgliedes sind die Witwe/der Witwer oder auch die Erben berechtigt, die Mitgliedschaft mit den gleichen Rechten und Pflichten fortzusetzen.

§ 4
Pflichten und Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die SGN in allen ihren Bestrebungen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, sowie die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich und vollständig zu entrichten.

§ 5
Beiträge
Die Höhe des Monatsbeitrages und eventueller Sonderbeiträge sind von der Generalversammlung zu bestimmen. Bei freiwilligem Ausscheiden aus der SGN sind die Beiträge bis zum Ende des Jahres, in welchem der Austritt erfolgte, zu bezahlen. Beiträge können auf Antrag aus Härte- oder Billigkeitsgründen durch den Gesamtvorstand ermäßigt oder erlassen werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes. Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied alle Rechte an die SGN.
Der freiwillige Austritt kann nur zum jeweiligen Jahresende dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
Der Ausschluss aus der SGN kann nur erfolgen
a) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
b) bei groben und wiederholten Verstößen gegen das Interesse der SGN sowie der Satzung derselben.
c) wenn das Mitglied trotz Anmahnung länger als 3 Monate mit dem Beitrag in Rückstand ist.
Der Ausschluss des Mitgliedes erfolgt durch ordentlichen Beschluss des Gesamtvorstandes, wozu jedoch eine Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Er hat das Recht, gegen diese Entscheidung binnen 14 Tagen beim Vorstand schriftlich Einspruch einzulegen, über den in der nächsten Mitgliederversammlung verhandelt und endgültig entschieden wird. Bis zu dieser endgültigen Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 7
Verwaltungsorgane und Geschäftsjahr
Die Verwaltungsorgane der SGN sind:
1.) Die Generalversammlung
2.) Die Mitgliederversammlung
3.) Der geschäftsführende Vorstand
4.) Der erweiterte Vorstand
Das laufende Kalenderjahr gilt gleichzeitig als Geschäftsjahr der SGN.

§ 8
Die Generalversammlung
Die Generalversammlung findet jährlich in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres statt. Sie gilt als ordentliche Generalversammlung,
Sowohl dem Vorsitzenden als auch dem Gesamtvorstand steht das Recht zu, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, sofern dies durch besondere Ereignisse erforderlich erscheint. Es besteht die Verpflichtung, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Einladungen zu Generalversammlungen erfolgen durch rechtzeitige schriftliche Benachrichtigung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher. Beschlussfähig ist die Generalversammlung, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Sollte diese erforderliche Mitgliederzahl für die einberufene Generalversammlung nicht erreicht werden, so muss sie auf einen anderen Termin verlegt werden. Diese Generalversammlung ist dann beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
In der Einladung zu der neu angesetzten Generalversammlung ist auf diese Satzungsbestimmung hinzuweisen.
In der Generalversammlung ist bzw. sind
1. der Tätigkeits- und Kassenbericht sowie der Revisionsbericht zu erstatten,
2. dem Gesamtvorstand bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung Entlastung zu erteilen,
3. Neuwahlen und Ergänzungswahlen des Gesamtvorstandes vorzunehmen sowie zwei Revisoren zu bestimmen,
4. alle vorliegenden Antrage durch Abstimmung zu entscheiden,
5. eventuelle Satzungsänderungen nach vorheriger Beratung und entsprechender Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand zu beschließen,
6. die Beschlüsse der Generalversammlung zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind rechtskräftig, wenn sie mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Zu Satzungsänderungen ist die Hälfte der Stimmen aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 9
Die Mitgliederversammlung
Falls es das Interesse der SGN erfordert, sind Mitgliederversammlungen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann über alle Geschäftsbelange der SGN beraten, diskutieren und darüber beschließen, sofern diese nicht laut Satzung der Generalversammlung vorbehalten sind.
Die Beschlüsse sind rechtskräftig, wenn sie mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst sind.

§10
Der Gesamtvorstand und seine Tätigkeit
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand, die im Einzelnen wie folgt gewählt und mit Aufgaben betreut werden:
1.) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Zu den Aufgaben des 1. Vorsitzenden gehört es, General- und Mitgliederversammlungen sowie Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten.
Tritt der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende von seinem Amt zurück, dann hat der 1. oder der 2. Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
2.) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem 1. Kassierer, in Vertretung dem 2. Kassierer. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben der SGN Buch zu führen und ist verpflichtet, dem Vorstand jederzeit Einsicht in das Kassenbuch sowie die Einnahme- und Ausgabebelege zu gestatten.
b) dem 1. Schriftführer, in Vertretung dem 2. Schriftführer. Er führt die Protokolle der Versammlungen und Sitzungen. Er hat darin wichtige Ereignisse und alle Beschlüsse schriftlich niederzulegen. Ferner obliegen ihm alle schriftlichen Arbeiten der SGN.
c) bis zu 6 Beisitzern. Die Beisitzer können durch den Vorstand mit entsprechenden Aufgaben, die durch besondere Umstände oder Veranstaltungen erforderlich sind, betreut werden.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so kann vom Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben bestimmt werden.
Alle Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.

§ 11
Die Kassenrevision
In der Generalversammlung sind zwei Revisoren (möglichst mit kaufmännischen Kenntnissen) zu wählen. Diese sind verpflichtet, nach jedem Geschäftsjahr, bzw. auf Verlangen des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes jederzeit die Kasse, das Kassenbuch und die Belege genau zu prüfen. Über das Ergebnis ist der Generalversammlung Bericht zu erstallen. Die Revisoren stellen dann bei Richtigkeit der Kassenführung Antrag auf Entlastung des Kassierers.

§ 12
Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ludwigshafen am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung sozialer Einrichtungen in Ludwigshafen-Niederfeld zu verwenden hat.

§ 13
Ehrenmitgliedschaft, Ehrungen
Die SGN kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes verdiente Mitglieder unter entsprechender Würdigung ihrer Verdienste um die S.G.N zu Ehrenmitgliedern ernennen oder diese anderen Ehrungen zuteil werden lassen.
Beispiele: Verleihung von Vereinsnadeln
Ernennung zum Ehrenmitglied
Zu allen Ehrungen ist eine Urkunde auszufertigen und der zu ehrenden Person zu übergeben.

§ 14
Auflösung der SGN
Die Tätigkeit der SGN wird beendet, wenn ihre Mitgliederzahl unter 10 Personen sinkt oder drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder im Rahmen einer Generalversammlung die Auflösung des Vereins beschließen.
Sollte diese erforderliche Stimmenzahl in der eigens hierzu einberufenen Generalversammlung nicht erreicht werden, so muss sie auf einen anderen Termin verlegt werden. Diese neu angesetzte Generalversammlung ist dann beschlussfähig mit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
In der Einladung zu dieser 2. Versammlung ist auf diese Satzungsbestimmung hinzuweisen.
Hinsichtlich des noch vorhandenen Vermögens wird auf § 12 dieser Satzung verwiesen.

§ 15
Gültigkeit der Satzung
Diese Fassung der Satzung der SGN ist rechtskräftig gültig nach Mehrheitsbeschluss bei der Generalversammlung am 21. April 2018.
Die Satzung ist in Kraft bis zum Beschluss einer eventuellen Neufassung, über welche wiederum die Generalversammlung zu beschließen hätte.

Ludwigshafen-Niederfeld, im April 2018